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Überprüfung von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
Rauch- und Wärme-Abzugs-Anlagen, kurz RWA-Anlagen,sind Sicherheitseinrichtungen,
welche im Brandfall zum Einsatz kommen.
RWA-Anlagen haben die Aufgabe den im Brandfall entstehenden Rauch abzuleiten.
Sie sollen:
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den Nutzern von Gebäuden ermöglichen, sich in Sicherheit zu bringen
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Rettungsmannschaften zu ermöglichen, Menschen ,Tiere und Sachwerte zu retten
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Eine wirksame Brandbekämpfung zu ermöglichen
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Brandfolgeschäden durch Brandgase und thermische Zersetzungsprodukte herabzusetzen (Quelle: DIN 18232 Teil 1 Pkt.3.1.
Bei RWA-Anlagen werden zwei Systeme unterschieden.
Elektrische
RWA-Anlagen, welche, wie der Name schon sagt, durch elektrische
Schaltkreise ausgelöst werden, sind zumeist in Treppenhäusern
anzutreffen und mitunter an eine Belüftungsanlage gekoppelt.
Pneumatische
RWA-Anlagen werden durch das mechanische Anstechen einer
Kohlendioxidpatrone ausgelöst. Das ausströmende Gas verteilt
sich in den Leitungen, welche zu einer weiteren Auslöseeinrichtung
für weitere Kohlendioxidpatronen führen oder direkt zum
Fenster bzw. zur Lichtkuppel, welche auf Grund des Drucks geöffnet
werden.
Rauch- und
Wärmeabzugsanlagen sind, wie alle anderen Geräte in Ihrem
Unternehmen oder Haushalt, den alltäglichen Umwelt- und
gegebenenfalls Witterungseinflüssen, wie Wind und Wetter, Schmutz,
Staub, Dämpfen und verschiedenen Luftfeuchten ausgesetzt.
Auch können nie Beschädigungen durch Fehlbedienung,
Zerstörung durch Vandalismus ausgeschlossen werden. RWA-Anlagen
fallen unter den §53 der Arbeitsstättenverordnung und
müssen somit innerhalb vorgeschriebener Zeitintervalle von maximal
12 Monaten überprüft werden.
Wird die Verordnung aus dem §53 der Arbeitsstättenverordnung
missachtet, macht sich der Betreiber strafbar und im Schadensfall
gegenüber seinem Versicherer schadenersatzpflichtig. Sind Sie
Betreiber bzw. Besitzer einer RWA-Anlage, auch wenn es vom Gesetzgeber
nicht vorgeschrieben ist, entfällt die Prüfungspflicht nicht.
Brandschutzservice
Welsch überprüft ihre Rauch- und Wärmeabzugsanlage nach
DIN 18232 Teil 2 und den geltenden VDS Richtlinien.
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